AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Klinik Gastronomie Eppendorf GmbH
Martinistraße 52, 20246 Hamburg
(nachfolgend KGE abgekürzt)
1. Geltung und Vorrang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit unseren Kunden über die Belieferung von Speisen und Getränken sowie der mietweisen Überlassung von Cateringzubehör (=Geschirr, Besteck, Tischausstattungen, Mobiliar) jeweils unabhängig vom Ort der Belieferung. Sie sind Bestandteil aller Veranstaltungsverträge, die wir mit unseren Kunden vereinbaren.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, jede anderweitige Verwendung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der KGE.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der KGE zustande.
3. Mietweise Überlassung
Sämtliches von der KGE angeliefertes Cateringzubehör verbleibt mit Ausnahme der Speisen und Getränke im Eigentum der KGE und wird nur mietweise überlassen.
Mietet der Kunde Cateringzubehör von der KGE, so ist er verpflichtet, den Mietzins für die ihn vermieteten Sachen solange zu entrichten, bis die KGE sie zurück erhält. Die Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Rücksachen. Bei verspäteter Rückgabe von Mietsachen (=Cateringzubehör) wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
Die KGE kann für die Dauer der mietweisen Überlassung von Cateringzubehör vom Kunden – abhängig vom Umfang und der Dauer der Überlassung - eine angemessene Kaution verlangen.
Bei Abholung von mietweise überlassenem Cateringzubör dem Kunden erteilte Rückgabebestätigungen hinsichtlich der mietweise überlassenen Gegenstände erfolgen stets unter Vorbehalt einer konkreten Nachprüfung binnen 7 Tagen nach Rückerhalt.
Der Kunde ist verpflichtet, die KGE über entstandenen Bruch und Verlust am Cateringzubehör unverzüglich zu informieren. Sollte bei der Veranstaltung des Kunden an dem mietweise überlassenen Cateringzubehör, insbesondere an dem Mobiliar, Geschirr oder Gläsern, Schäden entstehen, ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet. Derartige Bruch- und Schwund sind nach dem Neuwert zu ersetzen. Der Kunde hat für ein Verschulden seiner Gäste, Mitarbeiter oder Personals wie für eigenes Verschulden einzustehen.
4. Preise – Zahlungen - Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Euro.
Die Angebotspreise der KGE haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
Die KGE ist zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn ihre Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind und in der Zwischenzeit Löhne oder Kosten sich um mehr als 5 % erhöht haben. Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung wahrgenommen werden.
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 10 Tage nach Rechnungstellung fällig.
Die KGE ist berechtigt, von dem Kunden Vorkasse in Höhe von 50 % der vereinbarten Leistungen zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer zu verlangen. Verlangt die KGE von den Kunden Vorkasse, so ist der verlangte Betrag 14 Tage vor der Veranstaltung fällig.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Kunden ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der KGE übertagbar.
Der Kunde verpflichtet sich, der KGE spätestens 5 Werktage vor Durchführung der Veranstaltung die endgültige Personenzahl mitzuteilen, die Grundlage für die Rechnungstellung ist. Weicht die Teilnehmerzahl um mehr als 20% von der ursprünglich avisierten Zahl ab, so ist die KGE berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
5. Lieferung – Termine / Transport – Gefahrübergang - Eigentumsvorbehalt
Dem Kunden genannte Termine für die Leistungserbringung gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
Die KGE ist stets bemüht, schriftlich fest vereinbarte Termine einzuhalten. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, räumt der Kunde der KGE eine Toleranz von 60 Minuten ein.
Mit vom Kunden nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungswünschen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- und Liefertermine ihre Verbindlichkeit.
Im Fall der Lieferung von Waren- und/oder Mietgegenständen an einen Veranstaltungsort außerhalb des Firmensitzes der KGE (Martinistraße 52, 20246 Hamburg) geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die KGE den Liefergegenstand dem mit dem Transport beauftragen Frachtführer oder bei Transport mit eigenen Fahrzeugen den hiermit beauftragen Mitarbeitern übergeben haben. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Kunden.
Kosten des Transports für Anlieferung und Rücktransport einschließlich der erforderlichen Be- und Entladezeiten für die Veranstaltung sind im Angebotspreis enthalten, sofern nicht eine ausdrückliche andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.
Die KGE behält sich ihr Eigentum an allen gelieferten Waren, die nicht mietweise überlassen werden, bis zur vollständigen Bezahlung vor.
6. Abnahme - Übergabe
Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt seitens des Kunden bzw. eines von ihm bevollmächtigten Beauftragten unverzüglich nach Leistungserbringung / Anlieferung.
Festgestellte Mängel und Fehlmengen sind vom Kunden unverzüglich der KGE bzw. dem vor Ort befindlichen Mitarbeiter der KGE anzuzeigen, damit die KGE für Abhilfe sorgen kann.
Gegebenenfalls noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte geringfügige Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern die Gesamtleistung der KGE nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen diese nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Sofern seitens des Kunden keine unverzügliche Beanstandung nach dem Eintreffen der Waren erfolgt, gilt die Leistung der KGE als angenommen. Dies gilt insbesondere, wenn seitens des Kunden die Ware vor Abnahme benutzt wird, insbesondere wenn mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränken begonnen wird. Derartige Benutzungshandlungen gelten als Abnahme.
Geringfügige Änderungen in dem Buffet- und Speisenangebot der KGE können saison- und/oder qualitätsbedingt auftreten. Die KGE ist deshalb berechtigt, in derartigen Fällen aufgeführte Spezialitäten gegen gleichwertige auszutauschen, wenn die zu liefernden Spezialitäten am Markt nicht vorhanden sind und der Austausch zumutbar ist.
7. Gewährleistung
Die KGE schuldet im Rahmen der Gewährleistung grundsätzlich nur Nacherfüllung. Weitergehende Ansprüche kann der Kunde nur dann verlangen, wenn ein Nachbesserungsversuch wegen desselben Mangels fehlgeschlagen ist.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung und Lagerung entstehen. In gleicherweise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
Wird vom Kunden die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben und/oder bei Abnahme keine Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel erklärt, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Kunden insgesamt. Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt.
8. Haftung für Fremdbetriebe
Für mangelhafte Lieferungen und/oder Leistungen von Dritten, die seitens der KGE im Auftrag des Kunden eingeschaltet wurde, wird seitens der KGE keine Haftung übernommen, sofern der KGE nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann die Abtretung der Ansprüche der KGE gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
9. Schadenersatz
Die KGE ist dem Kunden zum Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nur dann verpflichtet, wenn ihr oder einem ihrer Angestellten/ Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verlangt wird.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die KGE nach den gesetzlichen Vorschriften.
In Veranstaltungsräume vom Kunden oder dessen Gästen/Besuchern eingebrachte Ausstellungsgegenstände und/oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen.
Vom Kunden mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder von ihm selbst verursacht wurden.
10. Kündigung / Stornierung
Der Kunde ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Bei einer Stornierung/Kündigung durch den Kunden gilt § 649 BGB für die gesamte Leistung, wonach die KGE berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen.
Im Falle einer Kündigung/Stornierung ist der Kunde deshalb zu folgenden Zahlungen verpflichtet:
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung;
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung;
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Vergütung;
danach 100 % der Vergütung
Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die KGE höhere Aufwendungen erspart hat.
Steht die Leistung im Zusammenhang mit der Anmietung einer hauseigenen Veranstaltungsräumlichkeit, so behält sich die KGE vor, im Falle einer Stornierung/Kündigung in jedem Fall die Raummiete laut Listenpreis in Rechnung zu stellen, wenn einer Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
11. Datenschutz - Datenverarbeitung
Die KGE weist darauf hin und der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der KGE selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
12. Erfüllungsort – Gerichtsstand - Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen ein.
Stand: Mai 2014